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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #GmbH #Geschäftsführer #Auflösung

Mit Urteil vom 20.08.2019 entschied der BGH, dass ein unwirksamer Anstellungsvertag eines GmbH-Geschäftsführers (GF), der unter sinngemäßer Heranziehung der Grundsätze des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Tätigkeit als wirksam zu behandeln ist, für die Zukunft grds. ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden kann.

Hat der GF seine Tätigkeit auf der Grundlage eines unwirksamen Anstellungsvertrages aufgenommen und geschah dies mit Wissen des für den Vertragsabschluss zuständigen Organs, ist die Vereinbarung so zu behandeln, als wäre sie mit allen gegenseitigen Rechten und Pflichten wirksam.

Indes kann ein solcher Vertrag ausnahmsweise auch für die Zukunft als wirksam zu behandeln sein, wenn beide Parteien ihn jahrelang als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung betrachtet haben und die Gesellschaft den GF durch weitere Handlungen in seinem Vertrauen auf die Wirksamkeit bestärkt haben.

Zugleich entschied der BGH, dass die Nichtbefolgung von Weisungen durch den GF nicht nur eine Verletzung organschaftlicher Pflichten ist, die eine außerordentliche Kündigung nur bei besonderer Schwere rechtfertigen kann, sondern auch eine dienstvertraglicher Pflichten, welche eine solche hingegen rechtfertigen kann.

BGH II ZR 121/1

Artikel: dz

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