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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Arbeitsrecht #Urlaub #Altersteilzeit #Urlaubsanspruch #Arbeitspflicht #Erholung #Mindesturlaub #Freistellung

Mit Urteil vom 03.12.2019 entschied das BAG über die Berechnung von Urlaubsansprüchen für den Zeitraum der Altersteilzeit.

Zwar setzt der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 BUrlG dem Grunde nach nur ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus, jedoch ist für den Zeitraum der Altersteilzeit der gesetzliche Urlaubsanspruch jahresbezogen nach der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht zu berechnen. Dies ergibt sich daraus, dass § 3 BUrlG eine an sechs Tagen die Woche bestehende Arbeitspflicht unterstellt und die Vorschrift allgemein dem Erholungszweck dienen soll.

Mangels Arbeitspflicht steht einem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu, wenn er sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet. Der Anspruch ist bei einem Wechsel von Arbeitsphase zu Freistellungsphase entsprechend zu berechnen.

Urlaubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, können die Parteien des Arbeitsverhältnisses vertraglich frei gestalten. Für einen Regelungswillen, dem zufolge der vertragliche Mehrurlaub abweichend berechnet werden soll, müssen allerdings deutliche Anhaltspunkte vorliegen.

BAG 9 AZR 33/19
Artikel: dz
 

 

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