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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Betreuung #Anhörung #Pandemie #Corona #Gesundheit #Richter

Mit Beschluss vom 14.10.2020 entschied der BGH über die Anhörung eines Betroffenen im Betreuungsverfahren unter den Bedingungen der Corona-Pandemie.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass auch während der Pandemie nur unter den engen Voraussetzungen des §278 IV i.V.m. §34 II FamFG von der erforderlichen persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden kann. Aus dem den anhörenden Richtern und sonstigen beteiligenten Personen zu gewährenden Gesundheitsschutz folgt eine weitergehende Möglichkeit zur Einschränkung ebenfalls nicht.

§278 FamFG sichert zum einen den Anspruch des Betroffenen aus Art. 103 I GG, zum anderen soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschafft. Dies soll es in die Lage versetzen, ein eingeholtes Sachverständigengutachten entsprechend zu würdigen.

Ein pauschaler Verzicht auf eine solche Anhörung kommt nach h.M. wegen der Pandemielage nicht in Betracht. Nur aus Gründen des Gesundheitsschutzes im Einzelfall (etwa bei einer Infektion mit dem Virus) kann auf die Anhörung verzichtet werden, nicht aber bei einer lediglich abstrakten Gesundheitsgefahr. Dieser könne mit entsprechenden Hygienemaßnahmen ausreichend begenet werden.

BGH XII ZB 235/20
Artikel: dz

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