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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #EuGH #Vorlage #Urlaub #Anspruch #Verjährung

Der 9. Senat des BAG legt dem EuGH die Vorlagefrage vor, ob das Unionsrecht die Verjährung von Urlaubsansprüchen ausschließt.

Die Befristung des Urlaubsanspruch gem. §7 Abs. 3 BUrlG setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten genügt. Tut er dies nicht, tritt der Urlaubsanspruch, wenn der Urlaub bis zum 31.12. des Urlaubsjahres nicht gewährt wurde, zu dem Anspruch hinzu, der am 1.1. des Folgejahres entsteht. Dieser unterliegt dann genauso §7 Abs. 1 S.1 und §7 Abs. 3 BUrlG.

Einer Anhäufung von kumulierten Urlaubsansprüchen und einer Ausübung dieser gegen den Willen des Arbeitgebers wäre nur dann entgegenzutreten, wenn die Urlaubsansprüche den allg. Verjährungsbestimmungen der §§194 ff. BGB unterliegen. Dies hängt von der Auslegung des Unionsrechts bezüglich der Frage, ob dem ein aus dem Bundesurlaubsgesetz folgender Gesetzesbefehl der Verjährbarkeit des Urlaubsanspruchs entgegensteht, ab.

Aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 7 RL 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRCh gibt es Anhaltspunkte hierfür. Klärungsbedarf besteht laut des BAG trotzdem, wegen dem Ziel der Verjährungsfristen, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herzustellen.

Über die Entscheidung des EuGH werden wir berichten.

BAG 9 AZR 266/20
Artikel: dz

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