Rechtsanwaltskammer
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Internationales Testament

Internationales Testament

Wenn Sie als im Ausland lebender deutscher Bundesbürger ein Testament errichten wollen, oder aber als im Inland lebender Deutscher im Ausland Vermögen haben, gilt es eine Vielzahl von Dingen bei der Errichtung eines Testaments zu beachten. Jedes Land hat seine eigenen erbrechtlichen Bestimmungen die regelmäßig vom deutschen Erbrecht abweichen. Darüber hinaus gestattet nicht jede Rechtsordnung die Anwendung der gleichen erbrechtlichen Instrumentarien wie sie die deutsche Rechtsordnung vorsieht. Daran hat auch die Einführung der Europäischen Erbrechtsverordnung EuErbVO ganz grundsätzlich nicht viel geändert.

Ein deutsches gemeinschaftliches Testament ist beispielsweise in Italien, Belgien und Frankreich, nach wie vor, unwirksam, wenn in der Sache italienisches, belgisches oder französisches Erbrecht anzuwenden ist. Gleiches gilt für die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge.  Damit gilt also, für die im Ausland belegenen Vermögenswerte, im Zweifel die gesetzliche Erbfolge. Die von Ihnen getroffenen Regelungen sind gegenstandslos. Die nunmehr in Art. 21 ff. EuErbVO eröffnete Möglichkeit eine Rechtswahl zu treffen helfen nicht in jedem Fall weiter.

Unsere Kanzlei hat einen großen Arbeits- und Tätigkeitsschwerpunkt auf das Erbrecht sowie das internationale Erbrecht gelegt. Wir wissen in welchen Ländern welche erbrechtlichen Regelungen möglich sind und welche eben nicht. Gemeinsam mit unseren Mandanten setzen wir Ihre Vorstellungen in Punkto Vermögensnachfolge in einen Testamentsentwurf um.

Sofern sie im Ausland wohnen ist es dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass Sie hierfür extra nach Deutschland reisen. Unser Büro fertigt den Entwurf, nach Ihren Vorgaben und Wünschen, an. Diesen Entwurf setzen Sie in ein handschriftlich errichtetes Testament, oder mit Hilfe eines Notars vor Ort um. Damit Ihr letzter Wille geschützt wird, kümmern wir uns um eine Hinterlegung beim einem deutschen Nachlassgericht sowie um die Registrierung beim zentralen Testamentsregister in Berlin.

Wenn Sie bereits in Deutschland ein Testament errichtet haben, so ist es im Einzelfall (Nachlassspaltung) möglich ein zusätzliches Testament zu errichten, welches nur das im Ausland belegene Vermögen erfasst. Selbstverständlich ist es auch möglich ein zweisprachiges notarielles Testament zu errichten. Wir verfügen über ein gut ausgebautes Netzwerk deutschsprachiger Notare im Ausland.

Wenn Sie Kontakt mit unserer Kanzlei aufnehmen dann schreiben Sie uns, über unser Kontaktformular, oder setzen sich einfach telefonisch mit uns in Verbindung.