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von Denise Zangenfeind | #Corona #Veranstaltung #Gutschein

Am 20. 05. 2020 trat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht in Kraft. Ziel des Gesetzes ist einerseits die Entlastung der Veranstalter, die durch Ausfälle von Veranstaltungen nahezu alle vorherigen Einnahmen zu erstatten hätten, andererseits Ansprüche auf Erstattung der VerbraucherInnen vor möglichen Insolvenzen der Veranstalter zu schützen.

Das Gesetz räumt Veranstaltern das Recht ein, statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in gleichem Wert auszustellen. Für Jahreskarten können außerdem Gutscheine in Höhe des nicht genutzten Teils der Jahreskarte ausgestellt werden.

Das Gesetz sieht allerdings auch eine Härtefallregelung vor: Auszahlung des Gutscheinwertes kann verlangen, wem es aufgrund persönlicher Lebensumstände unzumutbar ist, einen Gutschein anzunehmen.

Aber auch sonst kann jeder, der Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst hat, ab diesem Zeitpunkt eine Auszahlung verlangen. Der Gutschein entspricht in diesem Fall faktisch der Stundung des Erstattungsanspruchs.

Quelle: BMJV

Artikel: dz

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