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von Denise Zangenfeind | #Corona #Miete #Kündigung

Vor Kurzem beschloss der Bundestag Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.
 
Viele Mieter verweigern in Folge dessen die Mietzahlungen. Es ist aber keinesfalls so, dass Mieten nicht gezahlt werden müssen. Das Gesetz legt nur fest, dass Mietern und Pächtern für den Zeitraum vom 01. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallender Mieten gekündigt werden kann. Eingeschränkt wird das Kündigungsrecht des Vermieters.
 
Die Mietschulden müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden. Wird nicht gezahlt, so entstehen außerdem grds. weiterhin Verzugszinsen (momentan etwa 4%).
 
Unberührt bleibt auch das Recht des Vermieters, wegen früherer Zahlungsrückstände zu kündigen.
 
Der Mieter kann im genannten Zeitraum die Zahlungen nicht einfach verweigern, sondern muss glaubhaft machen, dass er infolge der COVID-19 Pandemie zur Mietzahlung nicht im Stande ist. Die Glaubhaftmachung muss mit geeigneten Mitteln erfolgen; etwa eines Nachweises der Antragstellung über die Gewährung staatlicher Leistungen oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers über gekürztes Einkommen.
 
Ziel des Gesetzes ist schlussendlich nicht, das Problem vom Mieter auf den Vermieter zu verlagern, sondern lediglich dem Mieter mehr Zeit zu gewähren.
 
Quelle: BMJV
Artikel: dz
 

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