Die Entscheidung der Woche
von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Lockdown #Corona #Miete
Mit Urteil vom 12.01.2022 entschied der BGH über Anpassung von Gewerberaummieten während des Lockdowns.
Der BGH entschied, dass Gewerbetreibende, welche ihr Geschäft wegen hoheitlicher Anordnungen während des Lockdowns schließen mussten, grundsätzlich einen Anspruch auf Anpassung der Miethöhe haben. Dieser Anspruch entspringe aus einer Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 Abs. 1 BGB.
Hinsichtlich des Umfangs der Mietminderung kommt es allerdings auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Eine pauschale 50:50 Lösung wird abgelehnt. Für die Bewertung komme es u.a. darauf an, welche Maßnahmen der Gewerbetreibende ergriffen habe, um den Schaden zu mindern.
Ein Mangel des Mietgegenstands nach § 536 Abs. 1 S. 1 BGB liege hingegen nicht vor. Die Schließung habe nichts mit Lage oder Zustand des Mietobjekts zu tun, sondern einzig wegen des Publikumsverkehr an, der die Virusausbreitung begünstige und daher untersagt worden sei.
BGH XII ZR 8/21
Artikel: dz

