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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Nachlassverzeichnis #Eid #Umfang

Mit Urteil vom 01.12.2021 entschied der BGH über den Umfang der eidesstattlichen Versicherung bezüglich eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB der Erbe auch dann zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, wenn die Auskunft nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB bereits durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilt worden ist.

Es betont dabei, dass die Versicherung an Eides statt ist nicht auf die Angaben, die im Verzeichnis als solche des Erben gekennzeichnet sind, beschränkt ist. Hierfür sprechen bereits der Wortlaut und die Systematik der §§ 2314 Abs. 1, 260 Abs. 1 und 2 BGB. Danach kann der der Pflichtteilsberechtigte „auch“ verlangen, dass „das Verzeichnis“ durch einen Notar aufgenommen wird. Der Wortlaut des § 260 Abs. 2 BGB unterscheidet nicht danach, wer das Verzeichnis aufgestellt hat, sondern ist im Passiv formuliert , sodass auch das vom Notar erstellte Nachlassverzeichnis vom Wortlaut erfasst wird.

BGH IV ZR 189/20
Artikel: dz

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