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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Stufenklage #Leistung #Beweislast


Mit Urteil vom 08.09.2021 entschied das BAG über den Auskunftsanspruch und die Stufenklage für eine gerichtliche Leistungsbestimmung i.S.d. §314 III 2 BGB.

Das Gericht stellt dabei zunächst klar, dass eine Stufenklage nach §254 ZPO keinesfalls voraussetzt, dass mit der auf erster Stufe verlangten Auskunft bereits alle Informationen erlangt werden können, die nötig sind, um auf zweiter Stufe einen Anspruch zu beziffern. Vielmehr ist die Stufenklage nach § 254 ZPO auch dann zulässig, wenn bloß ein Teil der für die Bezifferung benötigten Informationen durch eine Auskunftsklage erlangt werden kann.

Möchte der Kläger eine Leistungsbestimmung durch Urteil nach § 315 III 2 BGB erreichen, so muss er in seinem Leistungsantrag zumindest allgemein die Größenordnung kennzeichnen, die er für angemessen hält. Dies ergibt sich aus § 253 II Nr. 2 ZPO.

Der Bestimmungsberechtigte trägt die Darlegungs- und die Beweislast dafür, dass seine Bestimmung der Billigkeit entspricht. Er muss dem Anspruchsteller zudem im Rahmen seiner prozessualen Wahrheitspflicht und Erklärungslast die für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen verschaffen.

BAG 10 AZR 11/19
Artikel: dz

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