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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Benachrichtigung #Umfang #Information

Mit Beschluss vom 06.01.2022 entschied das OLG Frankfurt über den Umfang der Bekanntgabe des Inhalts einer letztwilliger Verfügung von Todes wegen gegenüber den Vermächtnisnehmern.

Das Gericht stellt hierbei zunächst klar, dass der Zweck der Benachrichtigungspflicht gem. § 348 Abs. 3 FamFG ist, alle Betroffenen in den Stand zu setzen, alles zur Wahrnehmung ihrer Interessen Zweckdienliche zu veranlassen. Im Lichte des Geheimhaltungsinteresses soll hierbei jedoch die Benachrichtigungspflicht auf die Inhalte beschränkt werden, die den Verkündungsadresssaten tatsächlich betreffen. Wird er von anderen Verfügungen des Erblassers nicht tangiert, so ist von der Bekanntgabe an diesen Beteiligten abzusehen.

Ein Vermächtnisnehmer darf somit nur über das Vermächtnis selbst und den durch das ihm gemachte Vermächtnis beschwerten Erben informiert werden. Andere Vermächtnisnehmer müssen ihm gegenüber nicht benannt werden. Ist ein Testamentvollstrecker eingesetzt, so tritt dessen Name an die Stelle des Namen des beschwerten Erben.

OLG Frankfurt 21 W 124/20
Artikel: dz

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