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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Diskriminierung #Teilzeit #Schadensersatz

Mit Urteil vom 28.10.2021 entschied das BAG über den Anspruch des §15 Abs. 2 AGG. Der konkrete Fall betraf eine Diskriminierung wegen Teilzeittätigkeit.

Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 AGG ist der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG verpflichtet, den hierdurch entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen. Fener kann der Beschägtige gem. § 15 Abs. 2 S. 1 AGG wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Diese muss jedoch einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus den Antidiskriminierungsrichtlinien des Unionsrechts hergeleiteten Rechte gewährleisten. Aus diesem Grunde darf weder von ihr abgesehen werden noch sie auf „Null“ festgesetzt werden. Die Härte der Sanktion muss der Schwere des Verstoßes entsprechen. Eine rein symbolische Entschädigung wird den Erfordernissen einer wirksamen Umsetzung der Richtlinien nicht gerecht.

Das gericht stellt ferner klar, dass ein immaterieller Schaden nach Abs. 2 nicht durch einen materiellen Schadensersatz nach Abs. 1 oder anderen Anspruchsgrundlagen kompensiert werden kann.

BAG 8 AZR 371/20
Artikel: dz

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