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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Verfügung #Testament #Erbe

Mit Beschluss vom 10.11.2021 entschied der BGH über die Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung durch Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage.

Um wirksam zu sein, müssen sämtliche Verfügungen des Erblassers die gesetzlichen Formanforderungen erfüllen. Grundsätzlich kann der Erblasser nicht auf Schriftstücke, die nicht der Testamentsform genügen, Bezug nehmen (sog. „testamentum mysticum“). Zulässig wäre eine solche Verweisung nur zur Auslegung eines bereits formgültig erklärten, andeutungsweise erkennbaren Willens.

Generell müssen Verfügungen dem allgemeinen erbrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügen. Dieses besagt, dass der Erblasser seine Verfügungen so formulieren muss, dass Geltungsanordnung, Zuwendungsempfänger und Zuwendungsgegenstand mit praktisch hinreichender Sicherheit aus den getroffenen Verfügungen entnommen werden können.

BGH IV ZB 30/20
Artikel: dz

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