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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Testament #Widerruf #Schriftform

Mit Beschluss vom 26.01.2022 entschied das OLG München über das Wiederaufleben eines  widerrufenen notariellen Testaments durch erneute Unterzeichnung.

 

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ein solches Vorgehen keinen Erfolg haben kann. Im konkreten Fall hatte der Erblasser nach dem notariellen Testament ein handschriftliches Testament errichtet. Später unterschrieb er dann das notarielle Testament erneut.

 

Es kann dahinstehen, ob durch die neuerliche Unterschrift abermals ein späteres Testament errichtet werden sollte, durch welches das handschriftliche Testament aufgehoben werden sollte oder ob hierdurch nur der Widerruf des späteren handschriftlichen Testaments erklärt werden und das ursprüngliche notarielle Testament wieder seine Wirksamkeit entfalten sollte.

 

Der Errichtung eines neuen Testaments steht jedenfalls das Schriftformerfordernis entgegen; nur die eigenhändige Unterschrift unter einer von einem Notar errichteten Urkunde genügt den Anforderungen des § 2247 BGB nicht. Eben wegen dieses Schriftformerfordernisses kann es sich jedoch ebenso wenig um ein Widerrufstestament handeln.

 

OLG München 31 Wx 441/21

Artikel: dz

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