Rechtsanwaltskammer
Frankfurt am Main –
Diese Kanzlei bildet aus!

Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Corona #Rechtsweg #Prämie

Mit Beschluss vom 01.03.2022 entschied das BAG über Rechtsweg in Fragen der Corona-Prämie.

Danach soll die Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 I Nr. 2, II 2 SGG zur Entscheidung berufen sein; nicht aber die Arbeitsgerichtsbarkeit nach § 2 I ArbGG, wenn ein Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer die Auszahlung des Bundesanteils der Corona-Prämie gem. § 150a I 1 SGB XI verlangt.

Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, der seine Grundlage in den durch § 150a I SGB XI begründeten Leistungspflichten der sozialen Pflegeversicherung und den dem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang auferlegten öffentlich-rechtlichen Pflichten findet. Der Arbeitgeber fungiert bei der Auszahlung der Prämie, die er nach Zahlung durch die soziale Pflegeversicherung unverzüglich an die Arbeitnehmer weiterzuleiten hat, allein als von der sozialen Pflegeversicherung in Dienst genommener „Zahlstelle“. Der Anspruch entspringt gerade nicht der Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

BAG 9 AZB 25/21
Artikel: dz

Zurück