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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Schwarzgeld #Erblasser #Verfügung #Bank #Anlagen

Mit Beschluss vom 01.07.2021 entschied das OLG Frankfurt a.M. über die Brücksichtigung von "Schwarzgeld" bei der Auslegung von Testamenten.

 

Wendet der Erblasser nach dem Wortlaut seines Testaments "Anlagen" zu und bezeichnet diese im Einzelnen als bei inländischen Banken, obwohl auf einem Konto im Ausland angelegtes "Schwarzgeld" vorhanden ist, welchesaber nicht erwähnt wird, so kann ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass der Erblasser das im Ausland befindliche Vermögen dennoch stillschweigend von seiner Verfügung umfasst sehen wollte und nur deshalb nicht erwähnt hat, weil er die Konten im Ausland auch nach seinem Tod möglichst geheim halten wollte.

 

Im der gleichen Entscheidung entschied das Gericht, dass grundsätzlich von einer Erbeinsetzung ausgegangen werden kann, wenn der Erblasser denkt über Vermögensgegenstände zu verfügen, die sein wesentliches Vermögen ausmachen. Dies gilt jedoch nicht mehr, wenn nach der Vorstellung des Erblassers der Wert der zugewendeten Gegenstände weniger als 80% seines gesamten Vermögens beträgt.

 

OLG Frankfurt a.M 20 W 75/19

Artikel: dz

 

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