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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Dr.Keil #Erbrecht #Arbeitsrecht #Auslegung #Erbeinsetzung #Ersatz

Mit Beschluss vom 08.10.2021 entschied das OLG Frankfurt a.M. über eine wechselbezügliche Erbeinsetzung einer Erblasserin durch deren Ehemann in einem gemeinschaftlichem Testament in Bezug auf eine etwaige Ersatzschlusserbeinsetzung.

 

Das Gericht stellt dabei klar, dass eine individuelle Auslegung stets den gesetzlich normierten Auslegungsregeln vorgehen muss. So kann die Auslegungsregel des §2069 BGB, dass im Zweifel für den Fall, dass ein Erbe wegfällt, dessen Kinder an dessen Stelle rücken, nicht herangezogen werden. Dies sei lediglich ein Ausdruck der allgemeinen Lebenserfahrung, welcher nur herangezogen werden könne, wenn eine individuelle Auslegung ergebnislos bliebe. Enthält der Wortlaut des gemeinschaftlichen Testaments eine ausdrückliche Ersatzschlusserbeneinsetzung ist für die gesetzliche Auslegungsregel kein Raum mehr.

 

Das Urteil stellt eine wichtige Abgrenzung zur Rechtssprechung des OLG Hamm  15 W 178/03 dar.

 

OLG Frankfurt a.M. 20 W 24/21

Artikel: dz

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