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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

Mit Beschluss vom 23.03.2022 entschied der BGH über die Zulässigkeit der Einsetzung eines Urkundsnotars als Testamentvollstrecker.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein Notar, der ein Testament öffentlich beurkundet hat, wirksam in einem privatschriftlichen Nachtrag zu diesem Testament zum Testamentsvollstrecker bestellt werden kann.

Nach §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG ist zwar die Beurkundung einer letztwilligen Verfügung insoweit unwirksam, als darin der Urkundsnotar zum Testamentsvollstrecker ernannt wird. Jedoch wurde im konkreten Fall die Ernennung zum Testamentvollstrecker gerade nicht mit beurkundet.

An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass das eigenhändige Testament, welches die Ernennung beinhaltet, später zur Verwahrung an den Urkundsnotar gegeben wurde; es wird hierdurch nicht zum öffentlichen Testament.

BGH IV ZB 24/21
Artikel: dz

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