Rechtsanwaltskammer
Frankfurt am Main –
Diese Kanzlei bildet aus!

Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

 

Mit Beschluss vom 20.07.2021 entschied das OLG Frankfurt am Main über die Wirkung der Rücknahme eines Testaments aus der öffentlichen Verwahrung.

 

Das Gericht entschied, dass in dem Fall, in dem eine später errichtete letztwillige Verfügung auf ein öffentliches Testament Bezug nimmt und in dieses infolgedessen aus der Verwahrung genommen wird, die bezugnehmende Verfügung wirksam bleibt, sofern und soweit sich ihr Inhalt aus sich heraus nach den allgemeinen Auslegungsregeln ermitteln lässt.

 

Eine Auslegung der Zurücknahme ist gerade nicht möglich, da dies selbst keine letztwillige Verfügung von Todes wegen ist. Bei der Rückgabe eines öffentlichen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, das zwar die Wirkungen einer Verfügung von Todes wegen hat. Das zurückgegebene Testament gilt nämlich mit der Rückgabe als widerrufen. Hieran können aber keine weiteren rechtlichen Wirkungen im Sinne einer Verfügung von Todes wegen geknüpft werden, die über die gesetzliche Fiktion des Widerrufs der zurückgegebenen letztwilligen Verfügung hinausgehen.

 

OLG Frankfurt 20 W 9/20

Artikel: dz

Zurück