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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

Mit Urteil vom 01.03.2022 entschied das BAG über die eintretende Erfüllung im Falle einer Urlaubsgewährung ohne Tilgungsbestimmung.

Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff handelt es sich bei den Ansprüchen auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs aus §§ 1, 3 I BUrlG, des Tarifurlaubs und des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen um verschiedene Streitgegenstände.

Stehen dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehrere, unterschiedliche Ansprüche auf Erholungsurlaub zu, findet § 366 BGB Anwendung, soweit die Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber nicht zur Erfüllung sämtlicher Urlaubsansprüche ausreicht.

Falls keine Tilgungsbestimmung gem. § 366 Abs. 1 BGB vorgenommen wird, findet die in § 366 Abs. 2 BGB vorgegebene Reihenfolge mit der Maßgabe Anwendung, dass zuerst gesetzliche Urlaubsansprüche und erst dann den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende Urlaubsansprüche erfüllt werden. Dies ist geboten, um anderenfalls eintretende systemwidrige und dem hypothetischen Parteiwillen widersprechende Ergebnisse zu vermeiden.

BAG 9 AZR 353/21
Artikel: dz

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