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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |


Mit Urteil vom 09.09.2021 entschied das OLG Hamburg über die Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht wegen Nichtablieferung eines Testaments.

Das Gericht führte hierbei zunächst aus, dass die Ablieferungspflicht für Testamente gem. § 2259 BGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Nachlassbeteiligten darstellt.

Ältere Testamente sind auch dann noch abzuliefern, wenn die in ihnen festgelegte Erbfolge nicht von der in jüngeren Testamenten festgelegten Erbfolge abweicht.

Im Rahmen des Schadensersatzes kann es in einem solchen Fall allerdings an einem Verschulden der ablieferungspflichtigen Person fehlen. Hierbei kommt es allerdings auf die Umstände des Einzelfalls an.

OLG Hamburg 2 U 9/21
Artikel: dz

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