Rechtsanwaltskammer
Frankfurt am Main –
Diese Kanzlei bildet aus!

Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

Mit Beschluss vom 15.06.2021 entschied das OLG Hamm über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nur für den Fall objektiver Besorgnis einer nicht ordnungsgemäßen Amtsführung.

Gem. §2227 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Einzelfall kann ein Misstrauen des Erben gegen den Testamentsvollstrecker einen solchen darstellen, obwohl ein Vertrauensverhältnis zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker keine zwingende Voraussetzung für die Ausübung des Amtes des Testamentsvollstreckers ist.

Um einen Missbrauchs des Erben zu unterbinden sind an diese Annahme jedoch hohe Anforderungen zu stellen.  Deshalb kann ein wichtiger Grund iSd § 2227 BGB nur gegeben sein, wenn Feindschaft und Misstrauen durch solche Tatsachen begründet sind, die auch bei einem objektiven Betrachter die begründete Besorgnis hervorrufen, dass der Testamentsvollstrecker seine Aufgabe nicht ordnungsmäßig erfüllt und dadurch die von ihm zu berücksichtigenden Interessen schädigt oder erheblich gefährdet.

OLG Hamm 10 W 35/21
Artikel: dz

Zurück