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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

Mit Urteil vom 01.12.2021 entschied der BFH über die Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c) ErbStG.

 

Um aus zwingenden Gründen an der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert zu sein, muss die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar für den Erwerber des erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims sein. Eine Verhinderung der Selbstnutzung aus persönlichen oder wirtschaftlichen Zweckmäßigkeitserwägungen reicht hingegen nicht aus.

 

Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwingende Gründe darstellen, wenn sie dem Erwerber eine selbständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unzumutbar machen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Erwerber unter Zuhilfenahme externer Hilfe- und Pflegeleistungen in der Lage ist, weiter im erworbenen Familienheim zu leben, diese jedoch ein solches Ausmaß annehmen, dass nicht mehr von einer selbständigen Haushaltsführung gesprochen werden kann. Allein die regelmäßige Inanspruchnahme der üblichen Unterstützungsleistungen genügt dafür allerdings nicht.

 

BFH II R 18/20

Artikel: dz

 
Mit Urteil vom 21.07.2021 entschied das BAG über die Berechnung des Urlaubsentgelts im Falle variabler erfolgsabhängiger Vergütung.
 
Nach richtlinientreuer Rechtsanwendung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitnehmer für die Dauer des Jahresurlaubs das gewöhnliche Arbeitsentgelt weiter zu gewähren ist. Hierunter fallen solche Bestandteile des Gesamtentgelts, die an eine persönliche und berufliche Stellung anknüpfen. Entscheidend ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Entgeltbestandteil und der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Aufgaben besteht.
 
Der Arbeitnehmer soll nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist. Entsprechend muss jede Unannehmlichkeit, die untrennbar mit der Erfüllung obliegenden Aufgaben verbunden ist und durch einen in die Berechnung seines Gesamtentgelts eingehenden Geldbetrag abgegolten wird, zwingend auch Teil des Betrags sein, auf den der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat.

BAG 9 AZR 376/20
Artikel: dz

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