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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

Mit Urteil vom 04.05.2022 entschied das BAG über coronabedingte Betriebsschließungen und das darauf bezogene Betriebsrisiko.

 

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es bei einer öffentlich-rechtlich verfügten vorübergehenden Betriebsschließung hinsichtlich der Frage, ob der Arbeitgeber das Entgeltrisiko trägt, auf den Zweck der Anordnung ankommt.

 

Im Falle eines der Kontaktreduzierung dienenden Lockdowns handelt es sich nicht um einen Fall des vom Arbeitgeber gem. § 615 S. 3 BGB zu tragenden Betriebsrisikos. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage, die der einzelne Arbeitgeber nicht verursacht und zu verantworten hat.

 

Liegen allerdings die Voraussetzungen für Kurzarbeit vor und können dadurch die durch die staatlich verfügte Betriebsschließung entstehenden finanziellen Nachteile für die Arbeitnehmer abgemildert werden, dürfte der Arbeitgeber aufgrund seiner Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet sein, hiervon Gebrauch zu machen und seinen Beschäftigten den Bezug von Kurzarbeitergeld zu ermöglichen.

 

BAG 5 AZR 366/21

Artikel: dz

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