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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

Mit Urteil vom 05.05.2022 entschied das BAG über die Höhe eines immateriellen Schadensersatzanspruchs in Fällen von Verstößen gegen die DSGVO.

Der Schadensersatzanspruch der DSGVO richtet sich nach Art. 82 DSGVO. Die Höhe des Anspruchs fällt in das Ermessens das Gericht und ist nach innerstaatlichem Recht, genauer § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO, zu bestimmen.

Nach dem EuGH ist es mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu regeln, wobei die betreffenden Anforderungen jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz).

BAG 2 AZR 363/21
Artikel: dz

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