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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |


Mit Urteil vom 29.06.2022 entschied der BGH über einen Verstoß gegen den ordre public bei der Wahl englischen Erbrechts.

Das Gericht kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Wahl englischen Erbrechts unter bestimmen Umständen gegen den deutschen ordne public i.S.d. Art. 35 EuErbVO verstoßen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei Anwendung englischen Erbrechts auf Sachverhalt mit hinreichend starkem Inlandsbezug kein bedarfsunabhängiger Pflichtteilsanspruch eines Kindes besteht. Das Pflichtteilsrecht ist als Institutionsgarantie dem Bestand des deutschen ordre public zuzurechnen. Das BVerfG hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 19.4.2005 klargestellt, dass dem Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers unter Verweis auf die Erbrechtsgarantie des Art. 14 I 1 i.V.m. Art. 6 I GG Grundrechtscharakter im Sinne einer grundsätzlich unentziehbaren und bedarfsunabhängigen wirtschaftlichen Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass zukommt.

Dem englischen Recht hingegen ist ein Pflichtteil fremd; Kinder können grundsätzlich eine „angemessene finanzielle Regelung“ einklagen, erwachsene Kinder hingegen haben danach jedoch regelmäßig keinen Anspruch.

BGH IV ZR 110/21
Artikel: dz

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