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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |


Mit Urteil vom 05.05.2022 entschied das BAG über die 2-Wochen-Frist für außerordentliche Kündigungen.

Das Gericht betonte hierbei, dass sich ein Arbeitgeber nicht auf die Einhaltung der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB berufen, wenn er selbst verhindert hat, dass eine für ihn kündigungsberechtigte Person bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erlangt. Dies ergibt isch aus § 242 BGB.

Eine solche unzulässige Rechtsausübung setzt zumindest voraus, dass die verspätete Kenntniserlangung auf einer unsachgemäßen Organisation beruht. Jedoch begründet nicht jede Unkenntnis aufgrund eines Organisationsverschuldens eine unzulässige Rechtsausübung. Der Kündigungsberechtigte muss vielmehr den Informationsfluss zielgerichtet verhindert oder sonst in einer mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Weise ein den Informationsfluss behinderndes sachwidriges und überflüssiges Organisationsrisiko geschaffen haben.

Im konkreten Fall entschied das Gericht sodann, dass die Einrichtung einer Abteilung für Compliance sowie deren Beauftragung mit der Ermittlung möglicher Pflichtverstöße von Arbeitnehmern für sich genommen nicht unredlich sei, sondern sachgerecht.

BAG 2 AZR 483/21
Artikel: dz

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