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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

Mit Urteil vom 24.05.2022 entschied das BAG über den Verfall des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung durch eine Ausschlussfrist.

 

Das Gericht entschied hierbei, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG als reiner Geldanspruch aufgrund einer wirksamen Ausschlussfrist verfallen kann. Dies widerspricht weder dem unabdingbaren Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG noch die vom EuGH vorgenommene Auslegung von Art. 7 RL 2003/88/EG und Art. 31 II GRCh.

 

In einer AGB-Ausschlussfristenklausel muss die Haftung für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht, nicht ausdrücklich ausgenommen werden. Es reicht, die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, allgemein auszunehmen.

 

Eine solche Klausel ist auch nicht deswegen intransparent i.S.d. § 307 BGB, weil sie Urlaubsansprüche im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht ausdrücklich ausnimmt. Für einen Arbeitnehmer ist erkennbar, dass er seinen „Jahresurlaub“, zur Vermeidung seines Erlöschens nicht in den ersten drei Monaten des Urlaubsjahrs in Textform geltend machen muss, sondern ihn im gesamten Urlaubsjahr verlangen kann. Eine solche Regelung für Mehrurlaub ist indes möglich.

 

BAG 9 AZR 461/21

Artikel: dz

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