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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

Mit Beschluss vom 27.04.2022 entschied das OLG Köln über Bindungswirkung eines ergangenen rechtskräftigen Versäumnisurteils in einem Erbunwürdigkeitsklageverfahren.

 

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass in einem Erbscheinserteilungsverfahren das Nachlassgericht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft an ein in einem Erbunwürdigkeitsklageverfahren ergangenes Versäumnisurteil gebunden ist.

 

Ein in einem solchen Verfahren gegangenes Urteil ist ein Gestaltungsurteil, das die Unwürdigkeit herbeiführt, auch wenn das Urteil unrichtig ist. Unabhängig von der Gestaltungswirkung selbst besteht jedoch Bindungswirkung; nach absolut herrschender Meinung ist das Nachlassgericht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft an ein rechtskräftiges Urteil über die Feststellung des Erbrechts gebunden.

 

Irrelevant ist dabei, ob es sich bei dem Feststellungsurteil um ein Versäumnisurteil handelt. Grenze ist allenfalls die Sittenwidrigkeit; im Einzelfall kann die Bindungswirkung entfallen, wenn es sich auf Grund späterer Erkenntnisse als falsch herausstellt und die Ausnutzung im Erbscheinsverfahren ausnahmsweise als sittenwidrig nach § 826 BGB zu bewerten ist.

 

OLG Köln 2 Wx 72/22

Artikel: dz

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