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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

Mit Urteil vom 25.05.2022 entschied das BAG über die Angemessenheit des Nachtarbeitszuschlags bei Dauernachtarbeit.

Eine vertragliche Ausgestaltung des Nachtarbeitszuschlag muss nach dem Gericht zwingend der Vorgabe des § 6 Abs. 5 ArbZG genügen und demnach einen angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit gewähren. Ist dies nicht der Fall ist eine solche Bestimmung nach § 6 Abs. 5 ArbZG i.V.m. § 134 BGB unwirksam.

In der Regel soll ein Zuschlag i.H.v. 25 % auf das jeweilige Bruttostundenentgelt bzw. die Gewährung einer entsprechenden Zahl von bezahlten freien Tagen angemessen i.S.d. Norm sein. Dieser Anspruch soll sich auf 30% erhöhen, wenn die Arbeitsleistung auf Dauer in der Nacht erbracht wird. Allerdings handle es sich hierbei bloß um Richtwerte; eine Anpassung im Einzelfall sei nötig und geboten. Ein geringerer Wert käme etwa dann in Betracht, wenn während der Nachtzeit in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt, sofern die Belastung des Nachtarbeitnehmers dadurch spürbar geringer ist als sonst im Rahmen von Nachtarbeit üblich.

BAG 10 AZR 230/19
Artikel: dz

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