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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

Mit Beschluss vom 22.09.2022 entschied das Kammergericht über eine Grundbuchberichtigung bei Zuweisung eines Grundstücks an einen von mehreren Erben im Europäischen Nachlasszeugnis bei italienischem Erbstatut.

Im italienischen Recht kann der Erblasser de Nachlass gem. Art. 734 CC mit dinglicher Wirkung selbst teilen, so dass im Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft das Eigentum an einem Gegenstand unmittelbar an den einzelnen Erben, nicht an die Erbengemeinschaft, übergeht.

Der dem deutschen Recht unbekannte direkte Übergang des Eigentums an einem einzelnen Nachlassgegenstand auf einen von mehreren Erben ohne rechtsgeschäftliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist aufgrund der Nachweise durch das ENZ für die Eintragung im deutschen Grundbuch anzuerkennen.

Für die dingliche Wirkung eines Vindikationslegats hat der EuGH bereits entschieden, dass diese icht mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass die Rechtsordnung des Belegenheitsstaates des betroffenen Grundstücks das Institut des Vermächtnisses mit unmittelbarer dinglicher Wirkung im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht kennt. Nichts anderes könne für die unmittelbar dinglich wirkende Teilungsanordnung gelten. Auch in diesem Fall werde kein dem deutschen Recht unbekanntes dingliches Recht begründet, sondern nur die Modalitäten des Eigentumsübergangs in anderer Weise als im deutschen Recht geregelt.

KG 1 W 348/22
Artikel: dz

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