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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

Mit Urteil vom 25.08.2022 entschied das BAG über den Sonderkündigungsschutz eines Datenschutzbeauftragten.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, der Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte sei europarechts- und verfassungskonform.

Gem. § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Diese Norm sei am Maßstab der Grundrechte zu prüfen. Der Eingriff in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1 GG durch § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG sei jedoch verhältnismäßig. Durch den Sonderkündigungsschutz werde der Datenschutzbeauftragte vor einem Arbeitsplatzverlust bewahrt, der ihm wegen der Ausübung seiner Tätigkeit drohen könne. Durch den besonderen Kündigungsschutz werde seine Unabhängigkeit bei der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben geschützt, was der Durchsetzung der Ziele des BDSG und der DS-GVO zugutekomme. Eine solche Sicherstellung der Amtsausübung hielte sich jedenfalls im Rahmen der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative.

Diese Rechtsprechung stellt eine Anknüpfung an und Fortentwicklung von EuGH C-534/20 dar.

BAG 2 AZR 225/20
Artikel: dz

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