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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Corona #Sozialleistung #Notbevorratung

Mit Beschluss vom 02.04.2020 entschied das Sozialgericht Konstanz, dass zusätzliche Aufwendungen für eine Notbevorratung wegen höherer Lebensmittelpreise sowie für Schutzmasken und Schutzkleidung während der Corona-Pandemie keinen unabweisbaren Bedarf nach §21 IV oder §24 I SGB II darstellen.

Grundsätzlich empfiehlt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zwar einen Notvorrat an Lebensmitteln und Getränken für 14 Tage. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen unabweisbaren Bedarf, für welchen gesonderte Leistungen durch das Jobcenter zu erbringen wären.

Eine solche Bevorratung liegt nach Aussage des Gerichts im Bereich der eigenverantwortlichen Entscheidung des Leistungsberechtigten. Es sei zumutbar, einen solchen Notvorrat zeitlich gestaffelt aufzubauen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der gegenwärtigen Corona-Pandemie.

Die Empfehlungen des Bundesamts beziehen sich auf Notfälle und Katastrophen verschiedener Art. Insbesondere kann nicht glaubhaft gemacht werden, dass infolge der Corona-Pandemie Preise für Grundnahrungsmittel angestiegen sind oder die Versorgung in Deutschland nicht gesichert sei.

SG Konstanz S 1 AS 560/20 ER
Artikel: dz

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