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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

Mit Beschluss vom 22.05.2022 entschied das OLG München über über die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts.

 

Die konkrete Entscheidung betraf die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Erblassers, der aufgrund seiner Krankheit pflegebedürftig wurde und infolgedessen seinen bisherigen Aufenthaltsort verlagerte.

 

Zunächst führte das Gericht aus, dass neben dem tatsächlichen Aufenthalt (objektives Element) auch ein Aufenthalts- bzw. Bleibewille (subjektives Element) erforderlich ist. Es stellte hierbei klar, dass die Willensrichtung des Erblassers zwar einen bei der Gesamtbeurteilung der Lebensumstände zu berücksichtigenden, nicht aber den für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts allein entscheidenden Umstand darstellt. Dem Willen kann folglich kein tragendes Gewicht beikommen, wenn die objektive Ausgestaltung dem gänzlich entgegensteht.

 

OLG München 31 AR 73/22

Artikel: dz

 

 

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