Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

Mit Beschluss vom 11.03.2022 entschied das OLG Karlsruhe über die Abgrenzung eines Testaments von einem bloßen Testamentsentwurf.

 

Nach den Ausführungen des Gerichts kann der Testierwille des Erblassers in Frage gestellt werden, wenn etwa an dem ernstlichen Willen des Erblassers, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche Anordnungen zu treffen, Zweifel bestehen. Dieser ernstliche Wille kann nicht immer bereits bei Einhaltung der Formerfordernisse des § 2247 BGB angenommen werden. Auch bei Einhaltung der Form im Übrigen muss ein mit „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ überschriebenes Schriftstück noch nicht als endgültige letztwillige Verfügung betrachtet werden, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte eine andere Beurteilung als naheliegend erscheinen lassen (BayObLG ZEV 2000, 365). Die Annahme eines Indizes für den Testierwillen scheidet etwa dann aus, wenn ein Original nicht aufgefunden werden kann und auch eine Kopie nur unsorgsam aufbewahrt wurde.

 

Ebenso als Indizien gegen einen Testierwillen wertet das Gericht die Tatsache, dass der Erblasser die Existenz des Testaments Dritten gegenüber nicht bestätigte und sich zwei Wochen nach dessen Errichtung noch anwaltlich beraten ließ.

 

OLG Karlsruhe 11 W 104/20 (Wx)

Artikel: dz

 

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