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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

ENTSCHEIDUNG DER WOCHE

 

Mit Urteil vom 08.07.2022 entschied das OLG München zur ausnahmsweisen Hemmung der Abschmelzungsfrist des § 2325 Abs. 3 BGB bei Einräumung eines Wohnrechts.

 

Grundsätzlich hindert ein vereinbartes Nießbrauchrecht die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB. Bei einem Wohnrecht hingegen ist das regelmäßig nicht der Fall; bei diesem soll eine entsprechende Hemmung nur ausnahmsweise eintreten.

 

Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht eine solche Ausnahme: das dem Erblasser eingeräumte Wohnrecht bestand an allen relevanten Räumen des verschenkten Hauses, so dass der Erwerber insoweit keine eigene Nutzungsmöglichkeit hatte. In einem solchen Fall sind die Unterschiede zwischen einem vorbehaltenen Nießbrauch und dem tatsächlich vereinbarten Wohnungsrecht so gering, dass die Interessen des Pflichtteilsberechtigten, denen bei der Beurteilung der Frage der Hemmung des Fristenlaufs gem. § 2325 Abs. 3 BGB besonderes Gewicht zukommt, es rechtfertigen, den Lauf der Frist gem. § 2325 Abs. 3 BGB als gehemmt anzusehen (Anschluss an BGH v. 19.7.2011 – X ZR 140/10).

 

OLG München 33 U 5525/21

Artikel: dz

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