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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

Mit Beschluss vom 08.07.2022 entschied das OLG Frankfurt über den maßgeblichen Zeitpunkt zum Anlass zur Klageerhebung i.S.d. § 93 ZPO bei Verlangen eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
 
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein Beklagter, der zwar zunächst Anlass zur Klageerhebung gegeben hatte, dieses Verhalten aber noch vor Erhebung der Klage geändert hat, bei sofortigem Anerkenntnis nicht die Kosten nach § 93 ZPO zu tragen hat. Diese sind vielmehr dem Kläger aufzuerlegen, der nunmehr davon ausgehen musste, auch ohne Anrufung des Gerichts zu seinem Recht zu kommen.
 
Im konkreten Fall erhob der Kläger Klage, obwohl der Beklagte dem Kläger bereits mitgeteilt hatte, einen Notar beauftragt zu haben und „vorab“ ein vom Anwalt des Testamentsvollstreckers erstelltes Nachlassverzeichnis beifügte. Ebenso hatte der Notar bereits einen in 2 Wochen angesetzten Ortstermin mitgeteilt. 3 Tage nach dieser Mitteilung wurde die Klage eingereicht.
 
OLG Frankfurt 10 W 10/22
Artikel: dz

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