Rechtsanwaltskammer
Frankfurt am Main –
Diese Kanzlei bildet aus!

Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

Mit Beschluss vom 02.08.2022 entschied das AG Bamberg über die Testierunfähigkeit infolge einer Demenzerkrankung gestützt auf die Abweichung der üblichen Ausdrucksweise im Testament.
 
Das Gericht führte hierbei aus, dass es für die Beurteilung der Testierunfähigkeit primär nicht auf die genaue Bezeichnung der psychischen Erkrankung (hier: Demenz) ankommt, sondern vielmehr auf das Ausmaß der konkreten kognitiven Beeinträchtigungen der Erblasserin in Zeitraum der Testamentserrichtung. Im konkreten Fall fiel auf, dass das Testament in Wortwahl, Satzbau und Rechtschreibung nicht der üblichen Ausdrucksweise der Erblasserin entsprachen. Ebenso war das Testament in gebrochener deutscher Sprache verfasst, wohingegen die Erblasserin zu Lebzeiten dieser uneingeschränkt mächtig war.
 
Weichen die Erklärungen in einem handschriftlich verfassten Testament von der üblichen Ausdrucks- und Schreibweise einer an Demenz erkrankten Erblasserin ab, kann dies ein Indiz dafür sein, dass das Testat nicht als Ausdruck ihres freien Willens anzusehen ist. Es liegt dann im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, eine Entscheidung über die Testierfähigkeit zu treffen.
 
AG Bamberg RV 56 VI 1518/21
Artikel: dz

Zurück