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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

Mit Beschluss vom 17.08.2022 entschied das BAG über Verkündung und Rügeverzicht bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung.

Das Gericht führte hierbei aus, dass arbeitsgerichtliche Beschlüsse auch dann zu verkünden sind, wenn nach § 83 Abs. 4 S. 3 ArbGG ohne mündliche Anhörung der Beteiligten entschieden wird. Auch diese Verkündung des Beschlusses hat in öffentlicher Sitzung zu erfolgen. Mängel stehen dem wirksamen Erlass eines Beschlusses dann entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verkündung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde. Hierzu gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Beteiligten derart verstanden werden durfte und die Beteiligten von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden. An sich mit dem Wesen der Verlautbarung vereinbar ist eine Bekanntgabe des Urteils durch Zustellung statt durch Verkündung in öffentlicher Sitzung, da dies eine gesetzlich vorgesehene – wenn auch den in § 310 Abs. 3 ZPO aufgeführten Urteilen vorbehaltene – Verlautbarungsform erfüllt.

Die Beteiligten können durch einen Rügeverzicht hinsichtlich des Mangels einen Beschlussentwurf nicht zum Beschluss machen, um der Rechtsmittelinstanz somit eine Grundlage zur Tätigkeit in der Sache zu verschaffen. Eine Heilung kann nicht durch den übereinstimmenden Willen der Parteien, den Mangel in der Rechtsmittelinstanz nicht zu rügen, eintreten.

BAG 7 ABR 3/21
Artikel: dz

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