Die Entscheidung der Woche
von Denise Zangenfeind |
Mit Urteil vom 11.08.2022 entschied das OLG Hamm über die Aufhebung eines zwischen Ehegatten geschlossenen Erbvertrags durch Ehegattentestament.
Das Gericht führte hierbei zunächst aus, dass durch ein gem. § 2265 BGB wirksam errichtetes Ehegattentestament ein zuvor von den Eheleuten geschlossener Erbvertrag wirksam aufgehoben werden kann, § 2292 BGB.
Es betonte hierbei, dass zwar im Einzelfall Zweifel am Testierwillen des Erblassers begründet sein können, wenn mehrere vorherige letztwillige Verfügungen notariell beurkundet und vom Erblasser in amtliche Verwahrung gegeben worden sind. Aus der Tatsache, dass ein Erblassser abweichend von früheren Gewohnheiten nun ein eigenhändiges Testament verfasst und dieses zu Hause aufbewahrt, ließe sich aber nicht mit Sicherheit feststellen, dass der Erblasser in diesem Fall ohne Testierwillen handle.
Zur Begründung führte das Gericht an, dass sofern sich aus den äußeren Umständen keine Besonderheiten ergeben und das Testament den Anforderungen an die Eigenhändigkeit gem. § 2247 BGB entspricht, regelmäßig von der Ernstlichkeit des Testierwillens bei der Testamentserrichtung auszugehen ist. Es dürfe nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass das Gesetz bei einem eigenhändigen Testament, das den Formanforderungen entspricht, von einem wirksamen Testament ausgeht. Einer gegenteiligen Auslegung nur anhand von Gewohnheiten würde mithin der Gesetzeswortlaut entgegenstehen.
OLG Hamm 10 U 68/22
Artikel: dz

