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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind | #Verjärhung #Vaterschaft #postmortal #Feststellung #Pflichtteil #Anspruch #Abkömmling #Erbfall

Mit Urteil vom 13.11.2019 entschied der BGH über die Verjährung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen vor postmortaler Vaterschaftsfeststellung.

Auch im Falle einer postmortalen Vaterschaftsfeststellung verjährt der einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gem. §2329 BGB gegen den Beschenkten zustehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. §2332 II BGB aF in drei Jahren ab dem Eintritt des Erbfalls.

Teilweise wird vertreten, die Verjährung von Ansprüchen solle erst mit Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung beginnen. Dies entspricht dem im Unterhaltsrecht anerkannten Grundsatz, dass die Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Unterhalt eines nichtehelichen Kindes mit der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft zu laufen beginnt.

Dies kann im Falle des §2332 II BGB aF nicht gelten. Bei Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des Gesetzes besondere Bedeutung zu. Diese Vorschrift knüpft jedoch allein an den Erbfall an. Es liegt der Gedanke zu Grunde, dass tatsächliche Zustände, die längere Zeit unangefochten bestanden haben, im Sinne des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht mehr in Frage gestellt werden können sollen.

In Extremfällen kann über §242 BGB Einzelfallgerechtigkeit geschaffen werden.

BGH IV ZR 317/17
Artikel: dz

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