Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

Mit Urteil vom 13.10.2022 entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Erfassung als Arbeitszeit von Pausen mit "Bereithaltung".

Es leitete damit ein, anzuführen, dass Pausenzeiten unter Bereithaltungspflicht nicht automatisch Arbeitszeit im Sinne des Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG darstellen.  Vielmehr bedürfe es einer Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls hinsichtlich der Frage, ob die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie objektiv gesehen erheblich seine Möglichkeit beschränken, die Zeit frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen. Hierbei orientierte das Gericht sich an der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 (C-107/19, ECLI:EU:C:2021:722).

Hierbei seien insbesondere die Auswirkung der Reaktionsfrist, die Häufigkeit und die Unvorhersehbarkeit möglicher Unterbrechungen der Ruhepausen, die eine zusätzliche beschränkende Wirkung auf die Möglichkeit des Arbeitnehmers haben kann, die Zeit frei zu gestalten. Die sich daraus ergebende Ungewissheit könne ihn in Daueralarmbereitschaft versetzen. Die den Ruhepausen immanenten Einschränkungen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht seien bei der Gesamtwürdigung allerdings unbeachtlich.

BVerwG 2 C 7.21
Artikel: dz

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