Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

Mit Urteil vom 18.10.2022 entschied das OLG Frankfurt am Main über Pflichtteilsunwürdigkeit oder -entzieheung bei einem eventuellem besonders schweren Diebstahl zulasten des Erben.

 

Das Gericht kam hierbei zu dem Schluss, dass eine Pflichtteilsunwürdigkeit nur auf Verfehlungen gegenüber dem Erblasser oder das Testament betreffendes Urkundsdelikt gestützt werden kann.

 

Ein gegenüber dem Erben begangener besonders schwerer Diebstahl, der sich erst nach dem Erbfall zugetragen hat, könnte ohnehin keine Pflichtteilsunwürdigkeit begründen. Zur Begründung führt das Gericht an, dass durch die gesetzliche Regelung zur Pflichtteilsunwürdigkeit maßgeblich die Testierfreiheit des Erblassers geschützt werden soll. Eine analoge Anwendung des § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt indes nicht in Betracht; weoö der Erblasser in einem solchen Fall bereits keine Möglichkeit gehant hätte, den Pflichtteil zu entziehen. Dies kann auch nicht durch eine Anwendung von § 242 BGB umgangen werden.

 

OLG Frankfurt a.M. 10 U 88/22

Artikel: dz

 

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