Die Entscheidung der Woche
von Denise Zangenfeind |
Mit Beschluss vom 16.10.2022 entschied das OLG Brandenburg über die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich der freien Verfügungsbefugnis für einen überlebenden Ehegatten.
Das Gericht führte aus, Ehegatten stünde es frei zu bestimmen, ob und inwieweit ihre letztwilligen Anordnungen wechselbezüglich sein sollen. Sie können daher im gemeinschaftlichen Testament auch einander das Recht einräumen, eigene wechselbezügliche Verfügungen nach dem Tode des anderen Ehegatten einseitig aufzuheben oder zu ändern. Dies habe dann keinen Einfluss auf die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen.
Grundsätzlich sei bei der Auslegung allerdings Zurückhaltung gegeben. Handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament, so ist bei der Auslegung nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teils entspricht, wobei der Wille des einen Ehegatten auch einen Anhalt für den Willen und die Vorstellung des anderen darstellen kann, weil die beiderseitigen Verfügungen nicht selten Ausdruck eines gemeinsam gefassten Entschlusses beider Teile sind.
OLG Brandenburg 3 W 130/21
Artikel: dz

