Die Entscheidung der Woche
von Denise Zangenfeind |
Mit Urteil vom 23.11.2023 entschied der Bundesfinanzhof über die Erbschaftssteuer bei einem Immobilienerwerb durch ausländisches Vermächtnis.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es eine solche nicht gibt. In der zugrundeliegenden Konstellation lebte die Erblasserin in der Schweiz und wandte ihrer in den USA lebenden Nichte eine Immobilie in München als Vermächtnis zu.
Das Gericht stellte klar, dass ausländische Erben inländischer Immobilien grundsätzlich erbschaftssteuerpflichtig seien. Allerdings bestehe eine Gesetzeslücke, wenn es sich nur um ein Vermächtnis handle. Grund dafür ist, dass bei einem Vermächtnis nicht direkt mit dem Tod des Erblassers das Eigentum auf den Vermächtnisnehmer übergeht; dieser erwirbt lediglich einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der Immobilie.
Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass je nach anwendbarem Erbrecht auch mit einem Vermächtnis ein Direkterwerb stattfinden kann, welcher sodann wiederum steuerpflichtig sei.
BFH II R 37/19
Artikel: dz

