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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

Mit Beschluss vom 29.03.2023 entschied der BGH über die Antragsbefugnis für die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b) EuErbVO.

Das Gericht leitete damit ein, dass Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedsstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit ihr verfolgten Zwecks zu erfolgen hat (EuGH C-658/17).

Für die hiesige Entscheidung führte es sodann an, dass ein Antragsrecht einer ausländischen Notarin sich nicht daraus ergibt, dass es sich bei dem Antrag nach Art. 46 EuErbVO gemäß der Verweisung in Art. 39 Abs. 2 EuErbVO auf das Verfahren nach den Art. 45 bis 58 EuErbVO um den Antrag einer Partei handelt, welche die Anerkennung einer in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidung in einem anderen Mitgliedsstaat geltend macht.

Die Anerkennung, über welche die Notarin entscheiden würde, muss auf Antrag eines Beteiligten des jeweiligen Verfahrens auf Anerkennung der Entscheidung oder Erteilung der Vollstreckbarerklärung gestellt werden; mithin von einer dritten Person, nicht aber auf einen im eigenen Namen gestellten Antrag der über das Anerkennungsverfahren entscheidenden Stelle.

BGH IV ZB 20/22
Artikel: dz

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