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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

Mit Urteil vom 22.12.2022 entschied das Bundesarbeitsgericht über den gesetzlichen Mindesturlaub und dessen Verjährung.
 
Das Gericht stellte hierbei zunächst klar, dass der Anspruch auf Mindesturlaub der gesetzlichen Verjährung gem. § 194 Abs. 1 BGB unterliegt.
 
Für den Beginn der Verjährung sind die § 199 Abs. 1 BGB, §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BurlG allerdings unionsrechtskonform auszulegen; die Verjährung beginnt daher nicht zwangsläufig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer über die in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangte Kenntnis verfügt. Vielmehr ist außerdem erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen.
 
Mit seiner Entscheidung vom 22.9.2022 (C-120/21, ECLI:EU:C:2022:718) hat der EuGH mithin die Vorgaben des Unionsrecht dahingehend präzisiert, dass ein „andere[r] Verjährungsbeginn“ i.S.d. § 199 I Nr. 1 BGB verlangt sein kann, soweit der Anspruch des Arbeitnehmers auf den unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub in Rede steht.
 
BAG 9 AZR 266/20
Artikel: dz

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