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Die Entscheidung der Woche

von Denise Zangenfeind |

Mit Beschluss vom 26.04.2023 entschied der BGH über die Bindungswirkung eines in einem Erbunwürdigkeitsverfahren ergangenen rechtskräftigen Versäumnisurteils.

 

Er führte dazu aus, dass für die Frage der Bindungswirkung irrelevant ist, ob das in diesem Verfahren ergehende Urteil als Gestaltungsurteil, das die Rechtslage bzgl. der Erbenstellung des Erbunwürdigen selbst verändert und damit bereits wegen dieser ihm innewohnenden rechtsgestaltenden Wirkung zu berücksichtigen ist, oder als Feststellungsurteil, das die Wirkung einer der Klage innewohnenden, materiell-rechtlichen Anfechtungserklärung feststellt, anzusehen ist. Das Urteil beansprucht jedenfalls aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 2344 Abs. 1 BGB Wirkung gegenüber jedermann und ist damit auch vom Nachlassgericht zu berücksichtigen.

 

Diese Bindungswirkung muss auch für Versäumnisurteile gelten; sonst könnte dies dazu führen, dass ein gem. § 2339 BGB materiell erbunwürdiger Erbe durch seine Säumnis im Rechtsstreit über seine Erbunwürdigkeit dauerhaft verhindern könnte, dass diese im Erbscheinsverfahren berücksichtigt wird.

 

Unerheblich sei sogar, ob in dem Erbunwürdigkeitsprozess überhaupt in Form eines Versäumnisurteils entscheiden werden durfte. Ein den Rechtsstreit beendendes Versäumnisurteil ist jedenfalls nicht schon wegen seiner Urteilsart nichtig.

 

BGH IV ZB 11/22

Artikel: dz

 

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