Die Entscheidung der Woche
von Denise Zangenfeind |
Mit Urteil vom 28.03.2023 entschied das BAG über die Tilgung von Urlaubsansprüchen bei fehlender Tilgungsbestimmung des Arbeitgebers.
Das Gericht führte hierzu aus, dass es sich bei auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen beruhenden Urlaubsansprüchen um selbstständige Urlaubsansprüche handelt. Reicht die Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber nicht zur Befriedigung aller Ansprüche, so findet § 366 BGB Anwendung.
Wird keine Bestimmung i.S.d. § 366 Abs. 1 BGB vorgenommen, so ist die in § 366 Abs. 2 BGB vorgegebene Tilgungsreihenfolge mit der Maßgabe heranzuziehen, dass zuerst die gesetzlichen Urlaubsansprüche und erst dann den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende Urlaubsansprüche erfüllt werden. Ohne eine solche Anpassung würde die Anwendung der Auslegungsregel des § 366 Abs. 2 BGB dazu führen, dass der übergesetzliche Teil eines Tarifurlaubs, der anders als der gesetzliche Mindesturlaub frei geregelt werden (und deshalb gegenüber dem gesetzlichen Mindesturlaub unter geringeren Voraussetzungen erlöschen kann), die geringere Sicherheit bietet und damit zuerst getilgt würde.
Ein solches Ergebnis stünde nicht im Einklang damit, dass der nach § 13 BUrlG unabdingbare und als besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Europäischen Union besonders geschützte Mindesturlaub das nicht unterschreitbare Grunderholungsbedürfnis eines jeden Arbeitnehmers abbildet.
BAG 9 AZR 488/21
Artikel: dz