Die Entscheidung der Woche
von Denise Zangenfeind |
Mit Urteil vom 16.12.2022 entschied das OLG Karlsruhe über die Auslegung des Erblasserwillens zur gesetzlichen Erbfolge, obwohl testamentarische Regelungen getroffen wurden.
Das Gericht führte aus, dass kann die Auslegung ergeben kann, dass nach dem Willen des Erblassers die gesetzliche Erbfolge eintreten soll, obwohl er durch letztwillige Verfügung bezüglich wesentlicher Nachlassgegenstände Bestimmungen für deren Aufteilung unter den gesetzlichen Erben getroffen hat. Diese Auslegung geht dann den Auslegungsregeln des § 2087 BGB vor.
Für eine solche Auslegung spricht etwa, wenn der Erblasser erkennen lässt, dass die bedachten gesetzlichen Erben die Auseinandersetzung untereinander regeln sollen und keiner der Erben besondere Rechte oder Pflichten haben soll.
In Fällen, in denen der Erblasser testamentarisch seine gesamten Vermögensgegenstände durch entsprechende Bestimmungen unter den Erben verteilt, kommt es zwar in Betracht, die Erbquoten nach dem Wertverhältnis dieser Gegenstände zu bestimmen. Im zugrundeliegenden Fall aber hat die Erblasserin teilweise erhebliche Vermögenspositionen, nämlich mehrere Grundstücke und ihr Barvermögen, keinem der Erben zugewiesen; ein Rückschluss auf eine Quotenbestimmung aus den Teilungsanordnungen war daher nicht möglich.
OLG Karlsruhe 14 U 49/21
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